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„Sehen Sie Ihrem Ruhestand

gelassen entgegen.“

Rentensteuer

Fast 5 Millionen der 17,8 Millionen Altersrentner in Deutschland sind bereits heute einkommensteuerpflichtig. Allein die Rentenerhöhung im Juli 2019 führt vermutlich dazu, dass rund weitere 48.000 Rentner steuerpflichtig werden.

Die Zahl der steuerpflichtigen Rentner steigt kontinuierlich. Das liegt daran, dass für jeden neuen Rentnerjahrgang ein immer höherer Anteil der gesetzlichen Rente zu versteuern ist. Der so ermittelte Freibetrag ist fix; jede Rentenerhöhung muss der Rentner daher voll versteuern.

Die Renten werden unterschieden nach Basisversorgung, steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen und sonstiger privater Altersvorsorge. Für jede Kategorie gibt es eine andere Besteuerungssystematik (mehr dazu siehe unten).

Das Finanzamt erhält von den auszahlenden Stellen Rentenbezugsmitteilungen und erfährt daher, welche Renten diese überwiesen haben. Dieses entbindet sie jedoch nicht davon, eine Steuererklärung abzugeben. 

Ein komplexes Thema, bei dem wir Sie gerne unterstützen. So dass Sie bestmöglich informiert sind, mit welcher Steuerbelastung Sie rechnen müssen. Wir helfen Ihnen, dass Sie Ihrem Ruhestand finanziell möglichst gelassen entgegensehen können.

DETAILS ZUR BESTEUERUNG

VON ALTERSEINKÜNFTEN

(A)

 

Es gibt eine Vielzahl an unterschiedlichen Arten von Alterseinkünften. Typische Alterseinkünfte sind etwa Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen und Pensionen. Daneben dienen insbesondere auch Einkünfte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards im Alter. 

Die Besteuerung von Alterseinkünften wurde mit dem Alterseinkünftegesetz zum 01. Januar 2005 neu geregelt. Mit diesem Gesetz wird die Besteuerung der verschiedenen Arten von Alterseinkünften schrittweise angeglichen. Insbesondere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden in zunehmendem Maße bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt und die für Pensionen zu gewährenden Freibeträgen werden schrittweise abgebaut.

Gleichzeitig können die Altersvorsorgeaufwendungen in einem stetig steigenden Maß als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Dieser gleitende Übergang zu einer am Ende vollständigen nachgelagerten Besteuerung dauert insgesamt bis zum Jahr 2040. Bei Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente oder Pension dann in voller Höhe der Besteuerung. Personen, die ab dem Jahr 2040 eine Rente bzw. Pension erstmalig beziehen, werden dann einkommensteuerrechtlich gleichbehandelt. 

Wir können Ihnen bei der Einkommensteuererklärung behilflich sein. Sollte bei Ihnen keine Steuerpflicht entstehen, stellen wir für Sie auch den Befreiungsantrag bei der Finanzverwaltung. Dies kann zum Beispiel für 3 oder mehr Jahre erfolgen. 

 

(B)

Besteuerung von ausländischen Sozialversicherungsrenten

bei Wohnsitz in Deutschland

Bezieht ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Renten aus einer ausländischen Sozialversicherung, sind diese Einkünfte aufgrund des Welteinkommensprinzips in Deutschland steuerpflichtig.

Nach zahlreichen DBA sind Renten ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Rentners zu versteuern (Ausschließliches Besteuerungsrecht im Wohnsitzstaat). Der andere Staat hat kein Quellensteuerrecht, weshalb auch keine Anrechnung einer ausländischen Steuer möglich ist. Sollte trotzdem eine Steuer im anderen Staat gezahlt worden sein, muss der Steuerpflichtige sich diese dort erstatten lassen. Zu dieser Gruppe gehören z. B. Albanien, Armenien, Estland, Griechenland, Indien, Kosovo, Kuwait, Lettland, Liberia, Litauen, Montenegro, Norwegen (bis 2014), Pakistan, Portugal, Russland, Sambia, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Tunesien, Turkmenistan, Zypern.

 

In vielen DBA wurde ein alleiniges Besteuerungsrecht im Kassenstaat bei Renten aus der Sozialversicherung verankert (ausschließliches Besteuerungsrecht im Quellenstaat)

 

Die ausländischen Renten sind daher im Wohnsitzstaat Deutschland grundsätzlich steuerfrei und unterliegen nur dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG wie z.B. geregelt in Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Großbritannien, Irland, Lichtenstein, Luxemburg (ab 2014), Malaysia, Malta, Mazedonien, Mexiko, Neuseeland, Niederlande (bis 2015), Österreich, Philippinen (ab 2016), Polen, Rumänien, Simbabwe, Singapur, Syrien, Taiwan, Ukraine, Ungarn, Uruguay und Usbekistan).

Nach einigen DBA sind die Renten sowohl in Deutschland als Ansässigkeitsstaat als auch im Quellenstaat steuerpflichtig (Steuerpflicht mit Anrechnungsmethode)

 

Deutschland rechnet zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung in diesen Fällen die nachgewiesene und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer an. Diese Regelung enthalten z. B. die Doppelbesteuerungsabkommen mit Argentinien, China, Kanada, Niederlande (ab 2016), Norwegen (ab 2015), Philippinen (bis VZ 2015), Spanien oder die Türkei. 

Bei der Anrechnung der nachgewiesenen Steuer aus den Niederlanden, Norwegen und Spanien ist der jeweilige Quellensteuerhöchstsatz zu beachten. Eine über diesen Satz hinausgehende Steuer muss sich der Steuerpflichtige in den Niederlanden, Norwegen bzw. Spanien erstatten lassen. Eine Anrechnung erfolgt in Deutschland insoweit nicht.

 

 

 

 

 

Zusammengefasst heißt dies Folgendes:

Sollten Sie internationale Rentenbezüge in Deutschland beziehen, sind die einzelnen Renten steuerlich zu prüfen.

 

 

 

 

Bei Rentenbezügen aus Luxemburg ist auch luxemburgisches Recht (wie oben unter B beschrieben) zu beachten. Hier steht Ihnen sehr gerne die ILBA Fiduciaire SARL in L-Echternach zur Verfügung.  

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